Diese Datei ist gemeinfrei, weil die Marshall-Inseln nur eine sehr eingeschränkte Gesetzgebung zum Urheberrecht haben, und dieses Werk nicht davon betroffen ist. Die Marshall-Inseln sind keinerlei internationalen Konventionen oder Verträgen zum Urheberrecht beigetreten (Übersicht).
Zur Verwendung dieser Vorlage reicht es nicht aus, dass die Datei auf den Marshall-Inseln veröffentlicht wurde. Vielmehr muss der Urheber Staatsbürger der Marshall-Inseln ohne weitere Staatsangehörigkeit sein, und während der Veröffentlichung seinen Wohnsitz auf den Marshall-Inseln gehabt haben. Wenn nicht alle diese Kriterien zutreffen, kann das Werk dennoch außerhalb der Marshall-Inseln urheberrechtlich geschützt sein. Insbesondere bisher unveröffentlichte Werke können außerhalb der Marshall-Inseln unter das Urheberrecht fallen.
Das "Gesetz über unerlaubte Kopien von aufgezeichnetem Material" (Unauthorized Copies of Recorded Materials Act, 1991) verleiht einigen marshallesischen Werken eingeschränkten intellektuellen Schutz für Tonaufnahmen sowie Bild- und Tonaufnahmen.
Mehr Informationen zum urheberrechtlichen Status von marshallesischen Werken, siehe hier, hier und hier.
Urheberrechtsansprüche dieser Staaten, dies betrifft Werke, die von Staatsbürgern eines dieser Staaten innerhalb ihres Landes veröffentlicht werden, werden in anderen Staaten nicht anerkannt und sind daher in den meisten anderen Staaten, wie Deutschland, Österreich, und der Schweiz, gemeinfrei.
Allerdings ist folgendes zu beachten
Werke, die in diesen Staaten von Staatsbürgern eines Unterzeichnerstaates der Berner Übereinkunft veröffentlicht werden, genießen neben dem örtlichen Urheberrecht auch den Urheberrechtsschutz ihres Heimatstaates und sind daher auch international geschützt.
Werke, die gleichzeitig (d. h. innerhalb von 30 Tagen) in einem Unterzeichnerstaat der Berner Übereinkunft veröffentlicht werden, genießen zusätzlich zum örtlichen Urheberrecht auch den Urheberrechtsschutz des Fremdstaates, der unter Umständen eine längere Schutzdauer vorsieht.
Unveröffentlichte Werke aus diesen Ländern sind möglicherweise vollständig urheberrechtlich geschützt.
Ein Werk aus einem dieser Länder kann in den USA gemäß URAA urheberrechtlich geschützt werden, wenn das Heimatland des Werks einen Urheberrechtsvertrag oder eine Vereinbarung mit den Vereinigten Staaten abschließt und das Werk in seinem Heimatland weiterhin urheberrechtlich geschützt ist.
(Hilf bitte mit, in deine Sprache zu übersetzen) Marshall Islands has enacted Unauthorized Copies of Recorded Materials Act, 1991 which came into force on 30 September 1991, it grants some Marshallese works limited, internal, intellectual property rights over sound and audio-visual recordings only.Achtung: Nach den Regeln von Commons reicht dieser Baustein alleine nicht aus. Es muss auch ein Lizenzbaustein vorhanden sein, der beschreibt, wieso das Werk im Ursprungsstaat gemeinfrei ist.
Public domainPublic domainfalsefalse
Ich, der Urheberrechtsinhaber dieses Werkes, veröffentliche es als gemeinfrei. Dies gilt weltweit. An eenzele Länner ass dat legal net méiglech; an deem Fall: Ech ginn heimat jiddwerengem d'Recht dëst Wierk fir all Zweck ze benotzen, ouni iergendeng Konditioun, ausser de Konditiounen déi vum Gesetz verlaangt sinn.
Dieses Werk stellt eine Flagge, ein Wappen, ein Siegel oder ein anderes offizielles Insigne dar. Die Verwendung solcher Symbole ist in manchen Ländern beschränkt. Diese Beschränkungen sind unabhängig von dem hier beschriebenen Urheberrechtsstatus.
Beschrëftungen
Setzt eng Erklärung an enger Zeil derbäi, wat dëse Fichier duerstellt
An dësem Fichier si weider Informatiounen, déi normalerweis vun der Digitalkamera oder dem benotzte Scanner kommen. Wann de Fichier nodréiglech geännert gouf, kann et sinn datt eenzel Detailer net mat dem aktuelle Fichier iwwereneestëmmen.